Alles was Recht ist im Straßenverkehr

Wir beraten und vertreten Sie in allen verkehrsrechtlichen Fragen rund um die Themen Auto und Motorrad. Unsere Beratung erstreckt sich selbstverständlich auch auf die mit den Verfahren verbundenen Kosten, die Kostentragungspflicht von Rechtsschutzversicherungen und die Möglichkeiten der Finanzierung durch den Staat durch Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe.

Für Mitglieder des ADAC ist eine Erstberatung in Fragen des Verkehrsrechts (alles rund ums Thema Fahren, Auto, Motorrad und Boot) und des Reiserechts im Clubbeitrag enthalten. Es erfolgt hier keine gesonderte Berechnung.

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

Über die Jahre ist bereits die Abwicklung von Ersatzansprüchen wegen einfacher Sachschäden (Fahrzeugschäden und Folgeschäden wie Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung) durch zahlreiche Ausnahmen und Gegenausnahmen von Grundprinzipien des Gesetzes immer komplizierter geworden. Die dazu ergangene, in weiten Teilen völlig uneinheitliche, Rechtssprechung füllt mittlerweile dicke Wälzer. Der Versicherer Ihres Unfallgegners kennt diese Rechtssprechung - insbesondere die für ihn günstigen Urteile. Noch unübersichtlicher ist die Situation bei Körperschäden und den sich daraus evtl. ergebenden Ansprüchen, z.B. auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltshilfekosten, Ersatz von verletzungsbedingt vermehrten Bedürfnissen. Sichern Sie sich Chancengleichheit. Schützen Sie sich vor dem Vorwurf, eine Schadenminderungspflicht verletzt zu haben. Verzichten Sie nicht auf kompetente Beratung. Wir sind intensiv ausgebildet und verfügen über langjährige Praxiserfahrung bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. 

Unabhängigkeit

Wir sind ausschließlich Ihnen verpflichtet und garantieren Ihnen eine unabhängige Beratung und Vertretung Ihrer Interessen. Oft verspricht der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten schnelle Soforthilfe durch so genannte "Schadenschnelldienste". Es liegt auf der Hand, dass der, der den Schaden bezahlen soll, Sie nicht unabhängig berät. Vielfach bietet auch die Reparturwerkstatt die schnelle Abwicklung des Unfallschadens an. Auch diese verfolgt vorrangig das eigene Interesse, die Werkstatt auszulasten.  

Kosten

Die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt (wie auch für den eigenen Sachverständigen) sind als sogenannte Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen der Haftung von dem Schädiger grundsätzlich zu ersetzen. Lassen Sie sich von uns beraten. Die Information wegen der Kosten erfolgt selbstverständlich vorab, unverbindlich und kostenlos. Ein Anruf genügt! Sie erreichen uns unter 05451/ 96 57 0.

Autokauf und Reparatur, Leasing, Garantie und Gewährleistung

Wir beraten und vertreten Sie bei allen Rechtsfragen zum Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf, bei Problemen mit Ihrer Werkstatt und auch bei Streitigkeiten mit Ihrem Leasinggeber.

Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, hat der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Käufer muss dem Händler dabei grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; der Käufer kann also in der Regel nicht einfach eine andere Werkstatt aufsuchen, den Fehler dort beheben lassen und die Rechnung dem Händler schicken. Das gleiche gilt für mangelhafte Werkstattleistungen. Hier ist Vorsicht geboten, um einem Verlust von Ansprüchen vorzubeugen. Übrigens: eine Rechtsschutzversicherung deckt hier häufig auch die Kosten einer außergerichtlichen Begutachtung durch Sachverständige. Dies kann zur Streitvermeidung und erheblichen Beschleunigung führen. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung gern zur Seite. 

Garantie und Gewährleistung ist nicht dasselbe

Von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten sind vertraglich eingeräumte Garantieansprüche zu unterscheiden. Der Garantiegeber ist hier in der Regel der Hersteller oder ein eigenständiger Garantieversicherer. Der Händler ist bei der Abwicklung mit Hersteller / Garantieversicherer behilflich. Gelegentlich verweisen die Händler Sie aber ausschließlich auf die Garantiebedingungen und verschweigen das daneben bestehende Gewährleistungsrecht.

Unternehmer können die Gewährleistung auch für gebrauchte Fahrzeuge gegenüber privaten Käufern nicht ausschließen; Private müssen sie ausschließen, wenn sie die Gewährleistung vermeiden wollen. Privaten Verkäufern empfehlen wir, die Gewährleistung immer auszuschließen und dazu geeignete Vertragsmuster zu nutzen, bspw. die Musterkaufverträge des ADAC. Dies gilt auch für den Verkauf im Rahmen von Online-Auktionen.

>> siehe auch unseren Artikel: "Meine Rechte bei der Auto-Reparatur"

Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten: Keine Angabe ohne Anwalt

Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Tat zu äußern. Eine unbedachte Äußerung und aus dem Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung wird eine Vorsatztat mit Verschärfungen im Strafmaß und evtl. Verlust des Versicherungsschutzes. Umgekehrt kann durch geschicktes Verhalten unter Umständen der Vorwurf von Vorsatz auf Fahrlässigkeit korrigiert werden. Jeder sorgfältig arbeitende Rechtsanwalt wird Angaben erst nach Einsicht in die behördlichen Akten machen.

Sie sind auch sonst nicht verpflichtet, bei der Ermittlung aktiv mitzuwirken. So muss man sich nicht einmal an den Atem-Alkoholtests beteiligen (hier wird die Polizei Ihnen aber dann eine Blutprobe abnehmen lassen) oder sich an den insbesondere bei der Blutentnahme regelmäßig mit durchgeführten Tests (Finger-Finger-Probe, Finger-Nase-Probe usw.) beteiligen.

Führt der Vorwurf einer Straftat zu einer Verurteilung oder auch nur zu einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes in der KFZ-Versicherung und auch in der Rechtsschutzversicherung führen. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit/ Drogen im Straßenverkehr und Unfallflucht. Hier gilt es rechtzeitig zu handeln, um dies nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten

Das Ordnungswidrigkeitenrecht stellt eine Art "Mini-Strafrecht" dar, es handelt sich um so genanntes Verwaltungsstrafrecht, einen Kunstgriff um der Verwaltung die Bestrafung im (vermeintlich) kleineren Rahmen zu ermöglichen, ohne dem grundgesetzlichen Richtervorbehalt genügen zu müssen. Dies führt häufig dazu, dass das Verfahren als Kleinigkeit abgetan und durch die staatlichen Stellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wird. Dass die Konsequenzen insbesondere durch Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER, früher: Verkehrszentralregister) existenzbedrohend sein können, gerät dabei vielfach aus dem Blick. Gleiches gilt für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung und der Eintragung in das Gewerbezentralregister. Wir verstehen es als unsere Aufgabe, die Behörden mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Gesetzes zur sorgfältigen Arbeit zu zwingen und den Blick für die Folgen einer Verurteilung zu schärfen. Wesentlich kann dabei sein, rechtzeitig Gutachten geeigneter Sachverständiger einzuholen. Die Kosten sind im Rahmen der Verteidigung in der Regel von einer evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherung gedeckt. 

Sofern sich eine Bestrafung nicht vermeiden lässt, kann aber bei drohenden Fahrverboten häufig ein Verzicht auf dieses, eine Verkürzung oder jedenfalls eine erhebliche Verzögerung bis zum nächsten Urlaub erreicht werden. 

Punkte und Fahreignungsregister


Punktesystem/ Fahreignungsregister

Das Kraftfahrtbundesamt führt das Fahreignungsregister (FAER). Es löst das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) ab. Heute sind nur noch Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten mit Punkten belegt, die Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. Damit ist z.B. das Einfahren in Umweltzonen ohne entsprechende Plakette nicht mehr mit Punkten belegt. Das Punktesystem sieht folgende Punkte vor:

3 Punkte

  • Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde

2 Punkte

  • Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (solche sind i.d.R. mit einem Fahrverbot belegt)

1 Punkt

  • verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

Punktekatalog des Kraftfahrtbundesamtes


Punkte und ihre Folgen

Im Fahreignungsregister (FAER) werden Punkte für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten gespeichert. Das Straßenverkehrsamt ergreift folgende Maßnahmen:

  • 4 oder 5 Punkte
    Ermahnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können.
  • 6 oder 7 Punkte
    Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall kein Punktabzug erfolgt und dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • 8 oder mehr Punkte
    Entziehung der Fahrerlaubnis.


Tilgung von Punkten

Punkte bleiben nicht auf ewig im FAER. Sie werden wie folgt getilgt:

  • nach 2 1/2 Jahren

    bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten; in der Regel handelt es sich um Taten, die mit 1 Punkt bewertet sind

  • nach 5 Jahren

    bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten; in der Regel handelt es sich um Taten, die mit 2 Punkten bewertet sind

    bei Entscheidungen wegen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

  • nach 10 Jahren

    bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Die Tilgungsfrist beginnt bei allen Entscheidungen mit dem Rechtskraftdatum.


Punkteabbau

Bei einem Punktestand bis zu fünf Punkten kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden. Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teil. Im verkehrspädagogischen Teil werden Kenntnisse zum Straßenverkehrsrecht und zum verkehrssicheren Verhalten vermittelt. Im verkehrspsychologischen Teil wird das Fahrverhalten analysiert mit dem Ziel, das Verhalten im Sinne der Verkehrssicherheit zu korrigieren. Punkte können nur einmal in 5 Jahren abgebaut werden.

Ärger mit der Versicherung?

 Versicherungsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht treten in der Regel im Bereich der Haftpflichtversicherung, der Kasko-Versicherung und der Rechtsschutzversicherung auf, aber auch im Bereich der Restschuldversicherung/ Ratenschutzversicherung oder der Fahrerschutzversicherung.

Der eigene Haftpflichtversicherer versucht gelegentlich, an Geschädigte erbrachte Leistungen zurückzufordern, sei es aufgrund der vermeintlichen Verletzung so genannter Obliegenheiten, sei es wegen nicht oder verspätet gezahlter Prämien oder aus anderen Gründen. Der Versicherer geht hier in der Regel sehr forsch vor und scheut auch nicht den Gerichtsprozess - selbst wenn der Anspruch häufig tatsächlich gar nicht besteht oder gute Gegenargumente bestehen, aufgrund derer man eine deutlich günstigere Einigung erreichen kann. 

Der Kasko-Versicherer verweigert aus den vorgenannten Gründen gelegentlich die Zahlung, rechnet aufgrund falscher Schadenschätzung nicht korrekt ab oder macht Schwierigkeiten nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, weil er meint, der Diebstahl sei nicht bewiesen. Auch hier lohnt es sich, die Auffassung des Versicherers prüfen zu lassen, denn Gesetzgeber und Rechtsprechung erleichtern dem Versicherungsnehmer/ Versicherten vielfach das Leben in doch überraschender Weise. 

Rechtsschutzversicherer machen - jedenfalls nach unserer Erfahrung - die wenigsten Probleme. Die Bereiche der Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafsachen sind zudem gegenüber dem  Rechtsschutz außerhalb des Straßenverkehrs deutlich privilegiert. Die Privilegierung führt aber u.U. zu Rückforderungsmöglichkeiten des Versicherers insbesondere in Strafverfahren - wir informieren Sie rechtzeitig, so dass unnötige Kosten vermieden werden. Schwierigkeiten treten aber bei nicht oder verspätet gezahlten Prämien auf. Eine Prüfung lohnt auch hier immer. 

Bei der Restschuldversicherung besteht in der Regel ein kompliziertes Dreiecksverhältnis zwischen Darlehensgeber, Darlehensnehmer und Versicherer. Verweigert der Versicherer die Leistung, kann man als Darlehensnehmer die Leistung nur recht schwer erfolgversprechend gerichtlich geltend machen, denn es fehlt zunächst die Klagebefugnis des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherer. Wir wissen, wie man sich diese verschafft. 

Bei der Fahrerschutzversicherung handelt es sich um ein relativ neues Produkt der Versicherungswirtschaft, eine Art Kasko-Versicherung für eigene Körperschäden, für die der Unfallgegner aufgrund eigenen (Mit-) Verschuldens nicht aufkommt. Erste Zweifelsfragen sind von der Rechtsprechung bereits geklärt.