Verkehrsrecht

 

Keine Angaben ohne Anwalt! Man ist nicht verpflichtet, sich zur Tat zu äußern. Eine unbedachte Äußerung und aus dem Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung wird eine Vorsatztat mit Verschärfungen im Strafmaß und evtl. Verlust von Versicherungsschutzes. Umgekehrt kann durch geschicktes Verhalten oft der Vorwurf von Vorsatz auf Fahrlässigkeit korrigiert werden.

Man ist auch sonst nicht verpflichtet, bei der Ermittlung aktiv mitzuwirken. So muss man sich nicht einmal an den Atem-Alkoholtests beteiligen (hier wird die Polizei Ihnen aber dann eine Blutprobe abnehmen lassen) oder sich an den insbesondere bei der Blutentnahme regelmäßig mit durchgeführten Tests (Finger-Finger-Probe, Finger-Nase-Probe usw.) beteiligen. Passives Verhalten wie das Erdulden der Blutabnahme muss man allerdings hinnehmen.

Ein Beispiel: Die Mandantin ist mit 1,58 O/oo Blutalkoholkonzentration (BAK) aufgefallen. Von dem Amtsgericht ist ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Unterschied zum bloßen Fahrverbot muß man nach Entzug der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Nach Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis prüfte die Fahrerlaubnisbehörde wie immer die Strafakte und damit auch das Protokoll, das anlässlich der Blutentnahme von dem Arzt über das Verhalten aufgenommen worden ist. Der Arzt hatte der Mandantin ein gute Reaktion, eine klare Aussprache und ein einwandfreies Bestehen der üblichen Tests (Finger-Finger-Probe usw.) bescheinigt. Daraus hat die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der „Beurteilungsleitlinien für die Kraftfahreignung“ geschlossen, dass die Mandantin Gewohnheitstrinkerin ist. Dies begründete Zweifel an der Fahreignung, so dass die Behörde eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, „Idiotentest“) anordnete. Wäre die Mandantin nicht so „gut“ beurteilt worden, wäre keine MPU angeordnet worden; dies geschieht zwingend erst ab einer Alkoholisierung ab 1,6 O/oo.