Verkehrsrecht

Autokauf, Autoreparatur

Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, hat der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Käufer muss dem Händler dabei grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; der Käufer kann also i.d.R. nicht einfach eine andere Werkstatt aufsuchen, den Fehler dort beheben lassen und die Rechnung dem Händler schicken. Das gleiche gilt für mangelhafte Werkstattleistungen.

Erst wenn diese 1. Stufe der Gewährleistungsrechte scheitert, kann man die Gewährleistungsrechte der 2. Stufe geltend machen. Die Nacherfüllung gilt i.d.R. als gescheitert, wenn zwei Reparaturversuche erfolglos waren.  

Neben der 1. und 2. Stufe bestehen auch noch Ansprüche auf Schadensersatz. Erfasst ist dabei auch der so genannte Mangelfolgeschaden: hat die Werkstatt z.B. Fehler beim Einbau einer Gasanlage gemacht und ist der Motor dadurch beschädigt, hat die Werkstatt den Schaden am Motor zu ersetzen.

Garantie und Gewährleistung: nicht dasselbe!
Von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten sind vertraglich eingeräumte Garantieansprüche zu unterscheiden. Der Garantiegeber ist hier häufig der Hersteller oder ein eigenständiger Garantieversicherer. Der Händler ist hier bei der Abwicklung mit Hersteller/ Garantieversicherer behilflich. Gelegentlich verweisen die Händler Sie aber ausschließlich auf die Garantiebedingungen und verschweigen das daneben bestehende Gewährleistungsrecht. Unternehmer können die Gewährleistung auch für gebrauchte Fahrzeuge nicht ausschließen; Private müssen sie ausschließen, wenn sie die Gewährleistung vermeiden wollen. Privaten Verkäufern empfehlen wir, die Gewährleistung immer auszuschließen.