Sozialrecht
Das Sozialhilferecht wird von drei wesentlichen Prinzipien beherrscht:
- Es ist gegenüber anderen Leistungen nachrangig.
- Die Leistungen werden individuell ermittelt.
- Grundsätzlich orientiert sich die Leistung am individuellen Bedarf.
Die Leistung erfolgt durch Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), die Grundsicherung (§§ 41 - 46 SGB XII) und sonstige Leistungen (§§ 47 - 74 SGB XII) in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt erstreckt sich insbesondere auf Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Diese Ansprüche (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) werden durch Geldleistungen pauschal abgegolten. Diese so genannten Regelsätze werden von den Landesregierungen jeweils zum 01.07. eines Jahres festgesetzt. Die Kosten der Unterkunft werden individuell ersetzt, sofern sie angemessen sind.
Im Rahmen der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung (früher: Grundsicherungsgesetz/ GSiG) werden Leistungen im Wesentlichen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt.
Daneben besteht für (nicht sozialhilfeberechtigte) Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein Anspruch auf einige Grundleistungen (notwendiger Bedarf an Unterkunft, Ernährung usw.).
