Sozialrecht

Sozialleistungsträger können erbrachte Leistungen in Grenzen von Angehörigen der Sozialleistungsempfänger zurückverlangen. 

Dies setzt zunächst einen Unterhaltsanspruch des Sozialleistungsempfängers gegenüber dem Angehörigen voraus. Unterhaltsansprüche bestehen ausschließlich gegenüber in gerader Linie Verwandten (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, usw.; nicht: Geschwister, Onkel, Tanten usw.), Ehegatten, Eltern nichtehelicher Kinder untereinander, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Dabei müssen immer der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig sein.

Im Rahmen der Sozialhilfe gehen Unterhaltsansprüche des Berechtigten auf den Träger der Sozialhilfe über. Hier stellt sich die Frage, ob Unterhaltsansprüche überhaupt bestehen und inwieweit sie tatsächlich übergehen. Zu beachten ist auch die evtl. Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs des Hilfeempfängers auf das Sozialamt.

Auch für das Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld hat der Gesetzgeber einen Forderungsübergang geschaffen. Der Übergang ist hier allerdings im Detail anders geregelt, als bei der Sozialhilfe. So sind bspw. Ansprüche gegenüber Großeltern der hilfebedürftigen Enkel ausgeschlossen.

Für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten weitere Besonderheiten, insbesondere weitgreifende Freibeträge.