Sozialrecht

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Renten wegen Alters und Erwerbsminderung sowie im Todesfall.

Die Erwerbsminderungsrente hat die frühere Berufsunfähigkeitsrente abgelöst (Übergangsregelung für vor dem 02.01.1961 Geborene). Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sind Versicherte auf andere, gesundheitlich und sozial zumutbare Berufe verwiesen worden. Zur Beurteilung der Erwerbsminderung wird die Beschränkung auf die zumutbaren Verweisberufe nicht mehr vorgenommen. Maßgeblich ist jetzt allein, ob Versicherte noch mehr als sechs Stunden (keine Erwerbsminderung), drei bis sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten können.

Die Rente wegen Alters besteht in verschiedenen Formen:


Verstirbt ein Versicherter, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Witwen- und Witwerrente, Erziehungsrente und Waisenrente.