Sozialrecht
Im Fall der Arbeitslosigkeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld (§§ 117 ff. SGB III). Probleme entstehen hier oft bei der Festsetzung von Sperrfristen, wenn die Arbeitsverwaltung den Vorwurf "versicherungswidrigen Verhaltens" erhebt. Darüber hinaus entstehen häufig Probleme durch die Rückforderung von (angeblich) zuviel gezahltem Arbeitslosengeld, wenn die Arbeitsverwaltung die Auffassung vertritt, es habe gar keine Arbeitslosigkeit vorgelegen.
Sind die Wartezeiten für das Arbeitslosengeld I nicht erfüllt, besteht Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II (SGB II). Hier ergeben sich oft Probleme im Zusammenhang mit der Zusammenrechnung bei Bedarfsgemeinschaften, der Berücksichtigung von Freibeträgen bei Einkommen und Vermögen und der Bedarfsermittlung.
Im Rahmen des Anspruchs auf Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III) gibt es ebenfalls zahlreiche Auslöser für Streit. Insbesondere sind hier zu nennen die Höhe der Zahlungen (Berücksichtigung von Urlaubsansprüchen, Überstundenvergütungen, Auslagen, nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen usw.), die Dauer bzw. der Beginn der Zahlungen (Kenntnis von der Insolvenz) und Verfristung des Anspruchs auf Insolvenzgeld.
