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Umweltzonen
Seit dem 01.01.2010 ist in Münster eine Umweltzone eingerichtet, seit dem 04.01.2010 auch in Osnabrück. Das Thema gewinnt also auch in der Region nochmal an Bedeutung.
Die „Umweltzone“ bedeutet ein Einfahrverbot für nicht mit der Umweltplakette gekennzeichnete Kraftfahrzeuge. Ein Verstoß ist mit einer Geldbuße von 40,- € bewehrt. Zusätzlich wird im Verkehrszentralregister Flensburg 1 Punkt eingetragen. Dies kann bereits ärgerlich werden. Besonders ärgerlich wird es allerdings, wenn sich die Verstöße wiederholen und die Ordnungsbehörde wegen „beharrlicher Verletzung der Pflichten einen Kraftfahrzeugführers“ sogar ein Fahrverbot anordnet.
Die Befreiung von dem Einfahrverbot setzt voraus, dass die Umweltplakette am Fahrzeug angebracht ist. Gekennzeichnet werden können PKW, Nutzfahrzeuge und Busse von Euro 2 bis Euro 4 (Pkw) und Euro II bis Euro V (Lkw, Busse). Dieselfahrzeug mit Abgasstandard Euro 1 oder schlechter und Fahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator erhalten keine Plakette. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind insbesondere folgende Fahrzeuge: Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“, Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen), Oldtimer (H-Kennzeichen), Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Die örtlich zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilen, sofern ein unaufschiebbares Interesse Einzelner gegeben ist. Das wird überwiegend nur angenommen, wenn eine Umrüstung des Fahrzeugs mit einem Partikelfilter technisch nicht möglich und dem Betroffenen die Anschaffung eines Fahrzeugs einer günstigeren Schadstoffklasse finanziell nicht zuzumuten ist. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die jeweilige Umweltzone und wird regelmäßig befristet erteilt.
Problematisch ist die so genannte Halterhaftung, wenn nicht-gekennzeichnete Fahrzeuge parkend in der Umweltzone vorgefunden werden. Dazu liegen bisher nur vereinzelt amtsgerichtliche Entscheidungen vor, die eine Haftung des Halters für die Verfahrenskosten (nicht die Geldbuße und die Flensburger Punkte!) ablehnen.
(veröffentlicht Mittendrin/Januar 2010)
Winterreifen: im Winter Pflicht?
Seit dem 01.05.2006 ist die Straßenverkehrsordnung um eine weitere Vorschrift reicher: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel." Der Gesetztestext zeigt: es besteht keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht! Man kann besser von einem Sommerreifen-Fahrverbot bei Schnee und Eis sprechen. Das Gesetz definiert nicht, welche Reifen „geeignet“ sind. Neben den eigentlichen Winterreifen (Schneeflockensymbol, „M+S“) werden auch Ganzjahres-/Allwetterreifen und grobstollige Reifen für Geländewagen als geeignet angesehen. Wichtig für alle Reifen ist die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. Ein Verstoß kann verschiedene Folgen haben:
1. Ordnungswidrigkeit
Der einfache Verstoß, also das Fahren mit ungeeigneter Bereifung trotz Eis und Schnee, wird mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro geahndet. Bei einer konkreten Behinderung des Verkehrs infolge nicht geeigneter Bereifung (z.B. „Hängenbleiben“ an Steigungen) erhöht sich das Bußgeld auf 40 Euro; zudem wird 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Kommt es zum Unfall, droht die Erhöhung des Bußgeldes. Beim Unfall mit Personenschaden kommt sogar eine Verkehrsstraftat in Betracht, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie führerscheinrechtlichen Konsequenzen geahndet wird.
2. Unfallfolgen
Kommt es aufgrund der ungeeigneten Bereifung zu einem Verkehrsunfall, muss man damit rechnen, eine Mithaftung angelastet zu bekommen. Gleichzeitig muss man damit rechnen, dass der eigene Haftpflichtversicherer einen Teil seiner an den Geschädigten geleisteten Zahlungen vom Fahrer zurückverlangt und der Kaskoversicherer die Entschädigung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls zumindest zum Teil verweigert.
3. Dienst- und Mietwagen
Auch dem Autovermieter oder dem Arbeitgeber kann bei Überlassung eines Fahrzeuges mit Sommerreifen trotz Schnee oder Eis ein Verwarnungs- oder Bußgeld drohen. Der Arbeitnehmer darf die Fahrt mit einem sommerbereiften Kfz bei Schnee und Eis verweigern, ohne dass er arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten muss. Nach Auffassung einiger Gerichte hat Fahrzeugmieter gegenüber dem Vermieter im Winter einen Anspruch auf Überlassung eines Fahrzeuges mit Winter- oder Ganzjahrsreifen.
(veröffentlicht Mittendrin/Dezember 2009)
Meine Rechte bei der Auto-Reparatur
Beauftragt man eine Werkstatt mit der Reparatur seines Autos, kommt es gelegentlich zu ärgerlichen Problemen. Mal wird falsch repariert und es kommt zu einem großen Folgeschaden. Ein bekanntes Beispiel bildet hier der fehlerhafte Zahnriemenwechsel, der zu kapitalen Motorschäden führen kann. Mal findet die Werkstatt den Fehler nicht und sucht und sucht und sucht - und schickt dann eine hohe Rechnung. Mal wird für viel Geld repariert, obwohl die Reparatur wirtschaftlich sinnlos ist.
Wird durch die Reparatur ein Schaden verursacht, schuldet die Werkstatt Schadensersatz. Dabei kann sich zusätzlich der Wert der Werkstattleistung mindern, so dass die Kosten der ursprünglichen Reparatur gemindert werden können. Dies kann im Extremfall eine Minderung auf Null bedeuten.
Das Auto ist ein sehr kompliziertes Gerät. Natürlich kann man nicht erwarten, dass die Werkstatt jeden versteckten Fehler auf Anhieb findet. Sie kann also grundsätzlich Fehler suchen. Inwieweit das bezahlt werden muss, hängt zunächst einmal von der getroffenen Vereinbarung, also dem Auftrag, ab. Die Werkstatt schuldet aber eine fachgerechte Leistung auch bei der Fehlersuche. Stellt sich heraus, dass die Fehlersuche nicht fachgerecht erfolgte, muss die entsprechende Arbeitszeit nicht bezahlt werden.
Die Werkstatt schuldet neben der Reparatur auch noch fachmännische Aufklärung und Beratung. Dies erstreckt sich neben dem technischen auch auf den ebenso wichtigen wirtschaftlichen Teil. So ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass die Werkstatt den Kunden rechtzeitig informieren muss, wenn sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt. Die Werkstatt muss auf sogenannte „zeitwertgerechte“ Reparaturmöglichkeiten hinweisen. Die Aufklärungspflicht besteht auch, soweit der Kunde genehmigungspflichtige oder unzulässige Änderungen am Fahrzeug wünscht.
(veröffentlicht Mittendrin/November 2009)
„Führerscheintourismus“
Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich immer wieder die Frage, ob die in Deutschland vielfach verlangte MPU („Idiotentest“) umgangen werden kann, indem man die Fahrerlaubnis im europäischen Ausland erwirbt. Es besteht das Risiko, dass diese Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt wird und man wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG bestraft wird (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
1. Rechtslage für Führerscheine, die vor dem 19.01.2009 erteilt wurden
Deutschland muss grds. die Führerscheine anderer EU-Mitgliedsstaaten anerkennen, auch wenn früher eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Insbesondere in den folgenden zwei wichtigen Ausnahmefällen ist die neue Fahrerlaubnis aber unwirksam: - die ausländische Fahrerlaubnis ist während einer in Deutschland laufenden Sperrzeit erworben worden- die Fahrerlaubnis erteilt worden, obwohl der Erwerber nicht mindestens 6 Monate tatsächlich im ausstellenden Staat gewohnt hat.
2. Rechtslage für Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 erteilt werden
Ein nach diesem Datum im EU-/EWR-Ausland erworbener Führerschein ist in Deutschland nicht gültig, wenn die frühere deutsche Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist. Eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung ist aber unzulässig. Die Anerkennung kann daher nur dann abgelehnt werden, wenn die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt ist. Nach Eintritt der Tilgungsreife muss der EU-/EWR-Führerschein anerkannt werden.
3. Inländische Neuerteilung nach ausländischer Führerscheinmaßnahme
Wer in Deutschland einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis stellt, ist jetzt verpflichtet, den früheren Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis mitzuteilen. Ggf. ist eine Bescheinigung der ausländischen Führerscheinstelle beizubringen, aus der sich der Wegfall der Gründe ergibt.
(veröffentlicht Mittendrin/Oktober 2009)
Wofür hafte ich als Arbeitnehmer?
Grundsätzlich haftet man für alle - auch durch den kleinsten Fehler („leichte Fahrlässigkeit“) - verursachten Schäden. Bestehen Vertragsbeziehungen, wird das Verschulden grundsätzlich sogar vermutet.
Im Arbeitsverhältnis ist das anders. Da Arbeitgeber die Arbeit und damit insbesondere auch das Risiko eines Schadens auf die Arbeitnehmer übertragen, haften Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber nur für vorsätzlich (= absichtlich) oder grob fahrlässig (z.B. stark betrunken Autofahren) verursachte Schäden voll. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer dagegen nicht; den Schaden trägt dann der Arbeitgeber selbst. In Fällen mittlerer Fahrlässigkeit wird eine Schadensteilung vorgenommen. Das Verschulden wird zudem nicht vermutet (ist also vom Arbeitgeber zu beweisen).
Eine Besonderheit ergibt sich für Fehlbestände in der anvertrauten Kasse oder im Warenlager (sog. Mankohaftung). Es gelten im Grundsatz die vorgenannten Regeln. Allerdings kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer verschuldensunabhängig für Fehlbestände haftet. Das ist aber nur zulässig, wenn neben dem Entgelt ein besonderes Mankogeld oder ein überdurchschnittlich hohes Gehalt gezahlt wird und so ein angemessener Ausgleich geschaffen wird. Der Ausgleich ist angemessen, wenn er den durchschnittlichen Fehlbeträgen/ Fehlbeständen entspricht. Liegt im Einzelfall ein Fehlbetrag/ Fehlbestand über dem Durchschnitt, gelten wiederum die allgemeinen Grundsätze. Dann muss der Arbeitgeber also wieder das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen.
Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei Schäden, die sich Arbeitnehmer untereinander zufügen. Hier sind Ansprüche gegen den Kollegen durch Gesetz ausgeschlossen, wenn die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgte. Stattdessen bestehen Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung (die zwar kein Schmerzensgeld zahlt, dafür aber ggf. die Verletztenrente).
(veröffentlicht Mittendrin/September 2009)
Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz
Das Insolvenzverfahren gliedert sich i.d.R. in zwei Abschnitte: das Insolvenzeröffnungsverfahren und das Insolvenzverfahren selbst.
Im vorläufigen Insolvenzverfahren bleibt i.d.R. die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers bestehen. Es gelten ohne Einschränkungen die allgemeinen (Kündigungsschutzgesetz) und besonderen Kündigungsschutzvorschriften (z.B. § 9 MutterschutzG, § 85 SGB IX (Schwerbehindertenschutz), § 15 BBiG (Auszubildende)).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter immer vollständig die Arbeitgeberposition. Auch im eröffneten Insolvenzverfahren gelten die Regeln des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes. Für den Insolvenzverwalter gilt allerdings eine Sonderkündigungsfrist von maximal 3 Monaten für alle Arbeitsverhältnisse.
Sofern ein Betriebsrat besteht, vereinbart der Verwalter mit diesem häufig einen so genannten Interessenausgleich mit Sozialplan und Namensliste. Auf der Namensliste werden die zu kündigen Arbeitnehmer aufgeführt. Dies führt dazu, dass zulasten der Mitarbeiter vermutet wird, dass die Kündigung gerechtfertigt ist (der Arbeitnehmer muss das Gegenteil beweisen) und die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.
Beim Arbeitslohn zu unterscheiden, ob der Anspruch vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Vor Eröffnung entstandenen Forderungen werden vom Verwalter nach Abschluss des Verfahrens aus der dann verbliebenen Insolvenzmasse (anteilig) befriedigt. Lohnforderungen werden dabei nicht bevorzugt behandelt. Für die letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung (oder bei vorheriger Beendigung ab dem Endzeitpunkt) besteht allerdings ein Anspruch auf Insolvenzgeld (der Antrag ist binnen 2 Monaten nach Insolvenzeröffnung bei der Agentur für Arbeit zu stellen!). Die nach Eröffnung entstandenen Forderungen muss der Insolvenzverwalter als so genannte Masseverbindlichkeit vorab aus der Insolvenzmasse bezahlen.
(veröffentlicht Mittendrin/August 2009)
Betriebskostenabrechnung im Mietverhältnis
Die Abrechnung von Betriebskosten ist ein „Dauerbrenner“, insbesondere weil die Betriebskosten aufgrund gestiegener Energiepreise, Steuern und Abgaben inzwischen einen erheblichen Teil der Wohnkosten ausmachen.
Wenn der Mieter neben der Miete Betriebskosten zahlen soll, muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein, dass die Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind und welche Betriebskosten diese Vereinbarung umfasst. Dabei dürfen nicht alle Kosten auf den Mieter umgelegt werden. So sind bspw. die Anschaffungskosten für die Hausausstattung (zB. Gartengeräte, Feuerlöscher) nicht umlagefähig.
Von besonderer Bedeutung ist der Umlagemaßstab, d.h. die Grundlage der Verteilung der einzelnen Kosten zwischen mehreren Mietern. Hier bestehen erhebliche Einschränkungen; vielfach sind gesetzliche Schutzvorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere bei öffentlich gefördertem, sog. preisgebundenen Wohnraum.
Die Betriebskostenabrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1) Angabe des Vermieters; 2) Zusammenstellung der Gesamtkosten; 3) Angabe und Erläuterung des Verteilschlüssels (Umlagemaßstab); 4) Berechnung des jeweiligen Mieteranteils 5) Abzug der Vorauszahlungen. Die Abrechnung muss für juristische und betriebswirtschaftliche Laien klar, vollständig, übersichtlich und verständlich und bei preisgebundenem Wohnraum vom Vermieter unterschrieben sein. Über die Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgen. Nach Ablauf des Jahres kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr stellen.
(veröffentlicht Mittendrin/Juli 2009)
Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht
Käufer von neuen und gebrauchten Gegenständen haben bei Mängeln Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.
Die Gewährleistung besteht im Grundsatz für bewegliche Sachen 2 Jahre ab Ablieferung. Unternehmer können gegenüber Verbrauchern diese Gewährleistung bei neuen Gegenständen auf minimal 2 Jahre und bei gebrauchten Gegenständen 1 Jahr begrenzen. Beim Kauf unter Verbrauchern kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Aus Verkäufersicht sollte dies auch immer geschehen ("Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus Sachmängelhaftung die auf eine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäuferts beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.").
Ein Mangel liegt vor, wenn die vereinbarte und die tatsächliche Beschaffenheit nicht übereinstimmen (Beispiel: Verkauft wird ein rotes Auto, geliefert ein schwarzes.). Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, kommt es darauf an, ob sich die Sache für die normale Benutzung eignet und eine übliche, vom Käufer berechtigter Weise erwartete Beschaffenheit aufweist.
Die Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt vorhanden war. Er muss sich noch nicht gezeigt haben, aber wenigstens in der Sache "angelegt" sein. Hier unterscheidet sich die Gewährleistung von der Garantie: bei der Garantie reicht es, dass der Mangel in der Garantiezeit auftritt. Der Nachweis, dass er von Anfang an da war, erübrigt sich.
Das Gewährleistungsrecht besteht in 2 Stufen: in der 1. Stufe schuldet der Verkäufer (nur der ist Ansprechpartner!) Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung. Scheitert dies (Weigerung des Verkäufers oder in der Regel 2 erfolglose Nachbesserungsversuche), greift die 2. Stufe: Rücktritt vom Vertrag oder Minderung. Daneben bestehen u.U. Schadensersatzansprüche.
(veröffentlicht Mittendrin/Juni 2009)
Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern
Der Rückgriff der Sozialleistungsträger gegen Angehörige hat in den letzten Jahren massiv zugenommen und erfolgt nicht immer im Einklang mit dem geltenden Recht.
Erste Voraussetzung ist ein Unterhaltsanspruch des Sozialleistungsempfängers gegenüber dem in Anspruch genommenen Angehörigen. In Betracht kommen in gerader Linie Verwandte (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, usw., nicht Geschwister, Onkel, Tanten usw.), Ehegatten, Eltern nichtehelicher Kinder untereinander, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Unterhaltsansprüche setzen immer voraus, dass der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist.
Im Rahmen der Sozialhilfe gehen Unterhaltsansprüche des Berechtigten auf den Träger der Sozialhilfe über. Hier stellt sich die Frage, ob Unterhaltsansprüche überhaupt bestehen und inwieweit sie tatsächlich übergehen. In Betracht kommt auch die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs des Hilfeempfängers auf das Sozialamt.
Auch für das Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld hat der Gesetzgeber einen Forderungsübergang geschaffen. Der Übergang ist hier allerdings im Detail anders geregelt, als bei der Sozialhilfe. So sind bspw. Ansprüche gegenüber Großeltern der hilfebedürftigen Enkel ausgeschlossen.
Für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten weitere Besonderheiten, insbesondere weitgreifende Freibeträge.
(veröffentlicht Mittendrin/Mai 2009)
Wie reagiere ich auf eine Kündigung des Arbeitsvertrages?
Eines vorweg: Auch ein nur mündlicher Arbeitsvertrag ist wirksam, so dass man sich gegen eine Kündigung wehren kann. Das gilt auch für MiniJobs/ MidiJobs. Diese Begriffe haben nur sozialversicherungsrechtliche Bedeutung. Es handelt sich sonst um "normale" Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten (Entgeltfortzahlung, Urlaub, Kündigungsschutz usw.) und Pflichten.
Will ich mich gegen eine Kündigung wehren, muss die entsprechende Klage innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung (es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung an!) beim Gericht eingegangen sein. Bei Auszubildenden und kirchlichen Beschäftigten muss evtl. auch ein Schlichtungsausschuss angerufen werden.
Kündigungen bedürfen der Schriftform. Das heißt, die Kündigungserklärung muss die originale Unterschrift tragen. eMail, Fax, SMS oder eine Kopie reichen nicht aus.
Für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte gilt, dass der Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwerbehinderung (oder eine entsprechende Antragstellung) informiert werden muss. Ansonsten gefährdet man den mit der Schwerbehinderung verbundenen Sonderkündigungsschutz.
Bei einer Änderungskündigung ist zusätzlich zu beachten, dass man auf drei Arten reagieren kann: entweder man nimmt die Änderung an oder man lehnt sie ab (dann wird das Arbeitsverhältnis beendet) oder man nimmt die Änderung unter Vorbehalt an. Im letzten Fall kann man vom Arbeitsgericht die Rechtfertigung der Änderung prüfen lassen.
Abschließend noch ein wichtiger Punkt: es gibt keinen Anspruch auf eine Abfindung. Diese wird in der Regel gezahlt, um Unsicherheiten zu beseitigen. Ist die Klagefrist verpasst, besteht keine Unsicherheit mehr.
(veröffentlicht Mittendrin/April 2009)
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr zahlen kann?
Zuerst besteht die Möglichkeit, den Lohn einzuklagen und – unter engen Voraussetzungen – eine einstweilige Verfügung auf Zahlung zu erwirken. Lohnrückstände sind darüber hinaus durch Insolvenzgeld gesichert. Dies wird vom Arbeitsamt für die letzten drei Monate vor Eröffnung bzw. Ablehnung eines Insolvenzverfahrens gezahlt. Wenn das Arbeitsverhältnis vorher beendet worden ist, kommt es auf den Tag der Beendigung an. Einen Insolvenzantrag kann übrigens jeder Gläubiger stellen. Man läuft aber Gefahr, die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen zu müssen. Bei der Beendigung durch eigene Erklärung (Kündigung, Aufhebungsvertrag) ist immer Vorsicht geboten. Ist die Beendigung nicht durch einen wichtigen Grund im Sinn der Vorschriften über das Arbeitslosengeld gerechtfertigt, setzt das Arbeitsamt eine Sperrzeit bis zur Dauer von 12 Wochen fest. Erst wenn der Arbeitgeber trotz Abmahnung zeitlich oder der Höhe nach erheblich in Zahlungsverzug geraten ist, ist die Kündigung begründet. Der Arbeitgeber kann aber nicht verlangen, dass man wochenlang ohne Lohn arbeitet. Hier kann man u.U. ein „Zurückbehaltungsrecht“ ausüben. Man erklärt dazu dem Arbeitgeber, solange nicht zu arbeiten, bis der Lohn bezahlt ist. Solange man das Zurückbehaltungsrecht zu Recht ausübt, verdient man weiter, obwohl man gar nicht arbeitet. Aber Vorsicht: Bleibt man zu Unrecht zu Hause, rechtfertigt das u.U. die Kündigung des Arbeitgebers (eventuell droht eine Sperrzeit!), man verdient in der Zeit keinen Lohn und macht sich sogar schadensersatzpflichtig.
(veröffentlicht Mittendrin/März 2009)
