Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht

Käufer von neuen und gebrauchten Gegenständen haben bei Mängeln Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.

Die Gewährleistung besteht im Grundsatz für bewegliche Sachen 2 Jahre ab Ablieferung. Unternehmer können gegenüber Verbrauchern diese Gewährleistung bei neuen Gegenständen auf minimal 2 Jahre und bei gebrauchten Gegenständen 1 Jahr begrenzen. Beim Kauf unter Verbrauchern kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Aus Verkäufersicht sollte dies auch immer geschehen ("Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus Sachmängelhaftung die auf eine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäuferts beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.").

Ein Mangel liegt vor, wenn die vereinbarte und die tatsächliche Beschaffenheit nicht übereinstimmen (Beispiel: Verkauft wird ein rotes Auto, geliefert ein schwarzes.). Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, kommt es darauf an, ob sich die Sache für die normale Benutzung eignet und eine übliche, vom Käufer berechtigter Weise erwartete Beschaffenheit aufweist.

Die Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt vorhanden war. Er muss sich noch nicht gezeigt haben, aber wenigstens in der Sache "angelegt" sein. Hier unterscheidet sich die Gewährleistung von der Garantie: bei der Garantie reicht es, dass der Mangel in der Garantiezeit auftritt. Der Nachweis, dass er von Anfang an da war, erübrigt sich.

Das Gewährleistungsrecht besteht in 2 Stufen: in der 1. Stufe schuldet der Verkäufer (nur der ist Ansprechpartner!) Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung. Scheitert dies (Weigerung des Verkäufers oder in der Regel 2 erfolglose Nachbesserungsversuche), greift die 2. Stufe: Rücktritt vom Vertrag oder Minderung. Daneben bestehen u.U. Schadensersatzansprüche.

erschienen in: Mittendrin, 06/2009